Dr. Eva Diederichsen
RECHTSANWÄLTIN UND NOTARIN
Als Notarin übt Frau Dr. Diederichsen ein öffentliches Amt aus. Sie ist zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet und im Interesse aller Beteiligten um eine ausgewogene und möglichst sichere Vertragsgestaltung bemüht. Neben der Beurkundung der Vertragserklärungen der Beteiligten gehören zu den Aufgaben von Frau Dr. Diederichsen Beglaubigungen und die sonstige rechtliche Betreuung der Beteiligten, z.B. durch Anfertigung von Entwürfen, Gutachten oder die Durchführung einer Mediation. Beurkundungen erfolgen auf Wunsch auch in Englischer Sprache.

Herzlich willkommen in unseren Büroräumen – wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen.



Ehevertrag
Mit einem Ehevertrag können Eheleute von der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft Abstand nehmen und individuell auf sie abgestimmte Regelungen für den Fall einer Scheidung treffen.
Sind zwei Personen nach deutschem Recht miteinander verheiratet und haben sie keinen Ehevertrag, befinden sie sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung wird zunächst das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten ermittelt. Anschließend werden die jeweiligen Differenzbeträge gegenübergestellt und wird der Zugewinn ermittelt. Hat ein Partner einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, muss dieser ihm die Hälfte des Unterschiedsbetrages auszahlen. Viele Eheleute empfinden die gesetzliche Regelung als passendes Konzept für ihre Ehe.
Es ist jedoch möglich, vom Gesetz abzuweichen und Vereinbarungen zu treffen, die auf die individuellen Bedürfnisse der Eheleute abgestimmt sind. In einem Ehevertrag lassen sich Vereinbarungen bezüglich Güterstand, Unterhalt und Altersversorgung treffen.
Doch nicht jede Vereinbarung ist dabei zum Schutz der Eheleute auch rechtlich zulässig. Aufgrund der enormen Komplexität und Wichtigkeit eines Ehevertrages hat der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung für Eheverträge verpflichtend festgelegt.
Die Notarin verschafft sich in einem gemeinsamen Gespräch einen Eindruck von der persönlichen Lebenssituation der Eheleute. Sie prüft, wie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten beide Eheleute im Falle der Scheidung ausreichend abgesichert sind. Dabei setzt sie die Wünsche der Beteiligten um und geht behutsam auf eventuelle Ängste und Sorgen der Eheleute ein.
Ein Ehevertrag kann vor und während der Ehe geschlossen werden.
Eine weitere Form des Ehevertrages ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Sie findet Anwendung, wenn eine Scheidung bereits beabsichtigt ist. In der Scheidungsfolgenvereinbarung können die Eheleute gemeinsam individuelle Regelungen zur Auseinandersetzung ihres Vermögens (auch Grundbesitz) und zu Unterhaltszahlungen treffen. Trotz der enormen emotionalen Belastung ist eine gemeinsam gefundene Scheidungsvereinbarung in der Regel für alle Beteiligten besser als ein zeit- und kostenintensives gerichtliches Verfahren.
Die Notarin berät beide Eheleute unparteiisch und findet individuelle, faire Lösungen.
In einer persönlichen Besprechung beraten wir Sie umfassend und formulieren die für Sie passende vertragliche Lösung in Form eines Ehevertrages. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Beratungstermin. Auch bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung empfiehlt sich in der Regel eine gemeinsame Besprechung.
General- und Vorsorgevollmacht
Mit einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht bestimmen Sie bereits heute, wer Ihre Angelegenheiten regeln soll, sollten Sie einmal selbst nicht mehr in der Lage dazu sein.
Sollten Sie aufgrund Krankheit oder Alters Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, wird oft die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung erforderlich. Durch eine General- und Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers in der Regel vermieden werden.
In der Vollmacht bestimmen Sie einen oder mehrere Bevollmächtigte, die in Ihrem Namen handeln sollen, sollten Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sein. Die Vollmacht sollte dabei möglichst umfassend erteilt werden, damit Ihre Bevollmächtigten Sie im Handlungsfall uneingeschränkt vertreten kann.
Während die Vollmacht im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) möglichst unbeschränkt zu gestalten ist, können Sie im Innenverhältnis (gegenüber dem Bevollmächtigten) Einschränkungen vornehmen. Sie entscheiden z.B., wann ein Bevollmächtigter handeln darf (z.B. wenn Sie wegen Krankheit verhindert sind) und ob der Bevollmächtigte Schenkungen in Ihrem Namen vornehmen darf.
In der Vollmacht können Sie ferner festlegen, ob der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen darf und von den Beschränkungen des § 181 BGB (Mehrfachvertretung oder Geschäfte mit sich selbst) befreit werden soll.
Die Wahl eines Bevollmächtigten sollte stets sorgfältig erfolgen. Die Vollmacht befugt Ihre Vertrauenspersonen umfassend dazu, in Ihrem Namen zu handeln. Sprechen Sie vorab mit den Bevollmächtigten, welche Aufgaben auf diese zukommen können und ob sie sich diesen gewachsen fühlen. Ein Erscheinen der Bevollmächtigten bei der Beurkundung ist jedoch nicht erforderlich.
Auf Wunsch nimmt die Notarin eine Betreuungsverfügung in die Vollmacht auf. Für den Fall, dass die Vertretung durch den gewünschten Bevollmächtigten nicht möglich ist und eine gesetzliche Betreuung damit erforderlich wird, schlagen Sie dem Betreuungsgericht in der Betreuungsverfügung Ihre Vertrauensperson vor.
Im Zusammenhang mit einer General- und Vorsorgevollmacht beraten wir Sie gerne über die Erstellung einer Patientenverfügung. In einer Patientenverfügung dokumentieren Sie Ihre Wünsche für medizinische Behandlungen im Fall Ihrer eigenen Entscheidungsunfähigkeit.
Es gibt viele Formulare und Vordrucke für Vollmachten im Internet. Diese sind mit ihren Standard-Formulierungen wenig flexibel. Eine notarielle Vollmacht hingegen wird stets auf Ihre individuellen Belange abgestimmt und gestaltet. Sie bietet außerdem folgende Vorteile:
- Rechtssichere Formulierung.
Privatschriftliche Vollmachten können ungenaue oder fehlerhafte Formulierungen enthalten. Die Notarin sorgt dafür, dass die Formulierungen rechtsicher gefasst werden. Sie informiert und belehrt über die Tragweite Ihrer Vollmacht. - Geschäftsfähigkeit wird geprüft.
Wegen Krankheit oder hohen Alters eines Vollmachtgebers kann dessen Geschäftsfähigkeit und damit die Wirksamkeit der Vollmacht in Frage gestellt werden. Die Notarin stellt in der Urkunde Ihre Geschäftsfähigkeit fest. Notarielle Vollmachten sind daher im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schwerer angreifbar als privatschriftliche Vollmachten, bei denen eine solche Feststellung nicht erfolgt. - Nachweisfunktion
Für bestimmte Geschäfte ist eine notarielle Vollmacht gesetzlich vorgeschrieben. Der Vollzug von Grundstücksgeschäften beim Grundbuchamt und von gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten beim Handelsregister erfordert eine zumindest notariell beglaubigte Vollmacht; der Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages sogar eine notariell beurkundete Vollmacht. - Aufbewahrung
Nach Abschluss Ihrer notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt das Original bei der Notarin. Für den Rechtsverkehr werden Ausfertigungen der Urkunde erteilt. Ein Verlust der Original-Urkunde wird somit unmöglich. Bei Verlust einer Ausfertigung können jederzeit neue Ausfertigungen erstellt werden. So wird sichergestellt, dass Ihre Bevollmächtigten jederzeit handlungsfähig sind und bleiben. - Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR)
Sie können Ihre Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dadurch ist sichergestellt, dass Ihre Vollmacht im Ernstfall bekannt gegeben wird. Behandelnde Ärzte und das Betreuungsgericht können auf das ZVR zugreifen und so Ihre Vertrauenspersonen benachrichtigen.
Die Notarin berät Sie in einem persönlichen Gespräch und stellt sicher, dass Ihre Wünsche rechtlich umgesetzt werden. Vereinbaren Sie direkt einen Besprechungstermin.
Gründung einer Gesellschaft und Gesellschaftsveränderungen
Die Notarin steht Ihnen bei der Gründung und Umstrukturierung Ihres Unternehmens rechtlich zur Seite.
Die Gründung einer Gesellschaft ist eine der Kernaufgaben der Notarin. Sie berät sie in allen rechtlichen Fragen der Gesellschaftsgründung, entwirft und beurkundet den Gesellschaftsvertrag und sorgt für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Bei Unternehmensveränderungen (Kapitalmaßnahmen, Satzungsänderungen, Anteilsabtretungen, Verschmelzungen) steht die Notarin ebenfalls beratend zur Seite, bereitet Gesellschaftsbeschlüsse und Anmeldungen vor und überwacht den elektronischen Vollzug zum Handelsregister.
Vor der Beurkundung
Die Beratung beginnt schon bei der Wahl der Rechtsform. Hier sind diverse Faktoren zu berücksichtigen. Ob eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau (e.K.), GmbH, Unternehmergesellschaft (UG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Wahl der Rechtsform hängt u.a. von Unternehmensgröße, -zweck, Haftungsrisiko und nicht zuletzt von steuerlichen Faktoren Ihres Unternehmens ab. Wir beraten Sie bei der passenden Wahl der Rechtsform und bereiten alle für die Gründung erforderlichen Dokumente vor. Zur Prüfung der steuerlichen Auswirkungen der Unternehmensgründung sollten Sie stets einen Steuerberater heranziehen.
Beurkundung
Sind alle rechtlichen Fragen geklärt und liegen alle erforderlichen Gründungsunterlagen vor, findet die Beurkundung bei der Notarin statt. Die Gründungsurkunde/Veränderungsurkunde wird den Beteiligten von der Notarin vorgelesen und bei Bedarf genauer erläutert. Bestehen keine Fragen oder Änderungswünsche, wird die Urkunde anschließend unterzeichnet. Die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sowie sämtliche Anmeldungen zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister können im notariellen Online-Verfahren vorgenommen werden.
Nach der Beurkundung
Die Notarin übersendet Ausfertigungen an die Beteiligten und kümmert sich um den reibungslosen Vollzug der Urkunde. Sie fordert etwa erforderliche Genehmigungen an, informiert das zuständige Finanzamt über die Gründung und stellt Anträge beim Handelsregister.
Ist die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, informiert die Notarin abschließend alle Beteiligten über die erfolgte Eintragung/Unternehmensveränderung.
Für weitere Fragen zum Ablauf oder zu Gestaltungsmöglichkeiten der Gründungsurkunde nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.
Gründung eines Vereins und Veränderungen des Vereins
Sie brauchen sieben Mitglieder für die Gründung Ihres rechtsfähigen Vereins.
In den folgenden Abschnitten wollen wir Ihnen den Ablauf der Vereinsgründung sowie die Anmeldung von Veränderungen näher erläutern.
Vor der Beglaubigung
Mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister wird der Verein rechtsfähig. Für die Gründung sind sieben Gründungsmitglieder erforderlich, die gemeinsam eine Satzung errichten und einen Vorstand wählen. Für die Erstellung einer Satzung gibt es diverse Mustersatzungen. Vordrucke finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und des Niedersächsischen Landesamts für Steuern. Einen Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit des Vereins können Sie beim zuständigen Finanzamt stellen.
Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erfolgt über die Notarin. Die Notarin bereitet die Vereinsregisteranmeldung für Sie vor.
Veränderung des Vereins, insbesondere Satzungsänderungen sowie jeder Wechsel im Vorstand und auch die Auflösung des Vereins müssen beim Vereinsregister angemeldet werden. Die Notarin bereit die Vereinsregisteranmeldung für Sie vor. Zur Vorbereitung benötigen wir das Protokoll der Mitgliederversammlung, aus der sich alle Änderung ergeben.
Beglaubigung
Ist die Anmeldung vorbereitet, vereinbaren Sie einen Termin zur Unterzeichnung der Vereinsregisteranmeldung bei der Notarin. Die Anmeldung erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand (je nach Satzung meist zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam). Die Notarin beglaubigt die Unterschriften des Vorstands unter der Vereinsregisteranmeldung. Die Anmeldung zum Vereinsregister kann im notariellen Online-Verfahren vorgenommen werden.
Nach der Beglaubigung
Die Notarin übersendet Abschriften an die Beteiligten und kümmert sich um den reibungslosen Vollzug der Urkunde. Sie stellt den Antrag auf Eintragung des Vereins bzw. der Veränderung beim Vereinsregister.
Für weitere Fragen zum Ablauf nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.
Immobilienkaufvertrag
Die Notarin ist unparteiisch und sorgt für einen ausgewogenen und fairen Kaufvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber.
Vor der Beurkundung
Haben sich Veräußerer und Erwerber über den Immobilienkauf geeinigt, ist es Zeit, die Notarin mit der Vorbereitung eines Kaufvertragsentwurfes zu beauftragen. Die benötigten Informationen finden Sie auf unserer Checkliste. Haben Sie einen Makler, kann auch dieser die erste Kontaktaufnahme mit der Notarin übernehmen.
Nach Eingang der von Ihnen ausgefüllten Checkliste verschafft sich die Notarin zunächst einen Überblick über die Eigentumsverhältnisse und etwaige Belastungen des Grundbesitzes durch Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch. Die Notarin stellt fest, ob Belastungen im Grundbuch eingetragen sind (z.B. Grundschulden/Hypotheken, Vorkaufsrechte, Wohnungsrechte, Nießbrauchsrechte). Anhand des Grundbuches lässt sich jedoch nicht erkennen, ob eine Grundschuld/Hypothek auch noch valutiert. Häufig kommt es vor, dass für längst abgelöste Darlehen noch immer Sicherheiten im Grundbuch eingetragen sind. Im Vorfeld klärt die Notarin daher mit dem Veräußerer, ob die eingetragenen Belastungen noch valutieren. Oft liegen dem Veräußerer bereits Löschungsunterlagen vor. Die Löschung von „alten“ Belastungen im Grundbuch und in der Regel auch die Ablösung von bestehenden Darlehen werden im Zuge der Vertragsabwicklung vorgenommen, sodass der Erwerber die Immobilie lastenfrei erwirbt.
Ergeben sich aus der Checkliste oder dem Grundbuch Besonderheiten, wird die Notarin diese mit den Beteiligten besprechen. Die Notarin klärt mit den Beteiligten beispielsweise, ob Mängel am Grundbesitz bestehen und wer für deren Beseitigung verantwortlich ist, zu welchem Datum eine Immobilie fertiggestellt wird oder wann der Besitz übergehen soll.
Jeder Kaufvertrag wird individuell entworfen. Je nach Grundbuchstand und persönlicher Situation der Beteiligten, können beispielsweise ein vorzeitiger oder auch späterer Besitzübergang, eine Renovierungsklausel oder ausnahmsweise die Zahlung des Kaufpreises auf Anderkonto vereinbart werden. Eine steuerliche Prüfung und Beratung nimmt die Notarin nicht vor. Sie prüft nicht, ob ein Kaufpreis angemessen ist oder sich das Kaufobjekt für die Zwecke des Erwerbers eignet.
Den Vertragsentwurf übersendet die Notarin rechtzeitig (i.d.R. zwei Wochen) vor Beurkundung an die Beteiligten. Änderungs- und Ergänzungswünsche können der Notarin mitgeteilt werden.
Finanziert der Erwerber den Kaufpreis mittels Darlehen, sollte er nun auch seine Bank zwecks Finanzierung kontaktieren. In den meisten Finanzierungsfällen wird eine Grundschuld am Kaufobjekt bestellt.
Sind alle Fragen geklärt, wird ein Beurkundungstermin bei der Notarin vereinbart.
Beurkundung
Der Kaufvertrag wird den Beteiligten von der Notarin vorgelesen und genauer erläutert. Bestehen keine Fragen oder Änderungswünsche, wird der Vertrag anschließend unterzeichnet. Eine etwaige Finanzierungsgrundschuld des Erwerbers kann direkt im Anschluss beurkundet werden.
Nach der Beurkundung
Die Notarin übersendet Ausfertigungen an die Beteiligten und kümmert sich um den reibungslosen Vollzug der Urkunde. Sie fordert Genehmigungen an, holt Löschungsunterlagen ein, informiert Banken und stellt Anträge beim Grundbuchamt.
Einige Wochen nach Beurkundung liegen alle Voraussetzungen zur Zahlung des Kaufpreises vor. Die Notarin fordert den Erwerber zur Zahlung des Kaufpreises auf (sog. Fälligkeitsmitteilung). Die Beteiligten werden von der Notarin informiert, ob der gesamte Kaufpreis an den Veräußerer gezahlt wird, oder ob ein Teil des Kaufpreises zur Ablösung eines Darlehens des Veräußerers verwendet wird. In letzterem Fall zahlt der Erwerber einen Teil des Kaufpreises direkt an die Bank des Veräußerers.
In der Regel geht mit der Zahlung des Kaufpreises der Besitz am Grundbesitz über. Ab diesem Zeitpunkt kann der Erwerber den Grundbesitz wie vertraglich festgelegt nutzen z.B. in die Immobilie einziehen oder renovieren.
Nach erfolgter Kaufpreiszahlung beantragt die Notarin die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt. Ist die Eintragung erfolgt, informiert die Notarin alle Beteiligten über den erfolgten Eigentumswechsel.
Für weitere Fragen zum Ablauf oder zu Gestaltungsmöglichkeiten eines Kaufvertrages nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.
Testament und Erbvertrag
Mit einem notariellen Testament oder Erbvertrag können Sie abweichend von der gesetzlichen Erbfolge selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erhalten soll.
Im deutschen Erbrecht ist geregelt, wer Ihr gesetzlicher Erbe wird, sofern Sie zu Lebzeiten keine abweichende Regelung getroffen haben. In erster Linie erben die eigenen Kinder sowie der Ehegatte. Es herrscht oft der Irrglaube, dass der Ehegatte stets alleiniger Erbe ist. Das ist jedoch nicht richtig. Sind Kinder vorhanden, erben diese neben dem Ehegatten. Sind Kinder bereits vorverstorben, erben die Kindeskinder (Enkelkinder). Hat ein Erblasser (Verstorbener) keine Kinder oder Enkelkinder und leben die Eltern des Erblassers noch, erben diese neben dem Ehegatten. Leben die Eltern nicht mehr, erben die Geschwister des Erblassers oder sogar die Großeltern. Unter Umständen können sogar weiter entfernte Verwandte Erben werden. Der eigene Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Das ist oft nicht gewollt und nicht zeitgemäß.
Die meisten Erblasser möchten Ihren Partner/Ehegatten und die eigenen Abkömmlinge (Kinder und Enkelkinder) absichern. Aber auch die Patenkinder, enge Freunde und Vertraute oder auch wohltätige Vereine und Tierschutzorganisationen können bedacht werden.
Mit einem lebzeitigen Testament oder Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen und frei wählen, wer Ihre Erben sein sollen. Ferner können Sie gezielt Vermögensgegenstände (Haus/Wohnung, Schmuck, Bücher) und konkrete Geldbeträge vermachen. Sie können regeln, wer Vormund Ihrer minderjährigen Kinder werden soll, die Pflege Ihres Haustieres und auch, ob Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen wollen, der für die Verwaltung oder Auseinandersetzung Ihres Nachlasses sorgt. Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten.
Abkömmlingen und dem Ehegatten steht zwar ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zu, jedoch ist der Pflichtteil deutlich geringer als der gesetzliche Erbteil.
Ein Testament kann zwar auch handschriftlich gefasst werden, die Vorteile notarieller Testamente und Erbverträge überwiegen jedoch. Dies sind u.a. die Vorteile einer notariellen Beurkundung:
- Formfehler werden vermieden.
Privatschriftliche Testamente sind nichtig, wenn diese Formfehler enthalten. Die Notarin sorgt dafür, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse eingehalten werden. - Auslegungsschwierigkeiten werden vermieden.
Notarielle Testamente und Erbverträge sind eindeutig und rechtssicher formuliert und geben präzise Ihren Willen wieder. Streitigkeiten unter Erben über die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen und sogar Gerichtsverfahren können so in aller Regel vermieden werden. - Testierfähigkeit wird geprüft.
Die Notarin stellt in der Urkunde Ihre Testierfähigkeit fest. Notarielle Testamente und Erbverträge sind daher im Hinblick auf die Testierfähigkeit des Erblassers schwerer angreifbar als privatschriftliche Testamente. - Direkter Erbnachweis kein Erbschein erforderlich.
Notarielle Testamente und Erbverträge dienen unmittelbar nach ihrer Eröffnung als Erbnachweis. Mit der Urkunde legitimieren sich die Erben direkt bei Banken, Versicherungen und Gerichten (Grundbuchamt, Handelsregister). Die Erben brauchen keinen Erbschein. - Zeit und Kosten sparen.
Erbscheinsanträge sind oft teuer und zeitintensiv. Die Notargebühren eines Testaments sind oft deutlich geringer als die Gebühren eines Erbscheins. So sparen Ihre Erben Zeit und Geld. - Aufbewahrung und Eröffnung.
Nach Abschluss Ihres notariellen Testaments oder Erbvertrages wird das Original in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben. So wird sichergestellt, dass es im Todesfall gefunden und eröffnet wird. - Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR)
Testamente und Erbverträge werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Sterbefall informieren die Standesämter das ZTR; dieses wiederum prüft, ob ein Testament oder Erbvertrag vorliegt und informiert die Amtsgerichte zwecks Eröffnung. Das Amtsgericht informiert Ihre Erben und Vermächtnisnehmer.
Die Notarin berät Sie in einem persönlichen Gespräch und stellt sicher, dass Ihre Wünsche rechtlich umgesetzt werden. Vereinbaren Sie direkt einen Besprechungstermin.
Übertragungsvertrag
Bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögensgegenständen ist der beabsichtigte Zweck der Schenkung entscheidend für die Vertragsgestaltung.
Neben der Unternehmensnachfolge kommt insbesondere der Übertragung von Grundbesitz eine große Bedeutung bei der lebzeitigen Vermögensübertragung zu. Für die Vertragsgestaltung ist stets der beabsichtigte Zweck der Schenkung zu beachten. Einige häufige mit der Schenkung beabsichtigte Zwecke sind nachfolgend zusammengefasst.
- Die Immobilienübertragung ermöglicht den eigenen Abkömmlingen eine Investition in die Zukunft. Auf Grundlage der Immobilienübertragung ermöglicht der Veräußerer seinen Abkömmlingen, in die Immobilie zu investieren und so den Immobilienwert zu erhalten oder sogar zu steigern. Möchte der Veräußerer selbst in der Immobilie wohnen bleiben, kann er sich ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht vorbehalten. Vertraglich vorbehaltene Rückforderungsrechte sichern den Veräußerer zusätzlich (z.B. Rückforderungsrecht im Falle des Vorversterbens des Erwerbers, dessen Insolvenz oder Ehescheidung).
- Zur Herstellung von paritätischen (gleichberechtigten) Eigentumsverhältnissen kann im Wege der ehebedingten Zuwendung eine Immobilienübertragung unter Ehegatten vorgenommen werden. Hierbei können auch (Miteigentums-)anteile am Grundbesitz übertragen werden.
- Auch zur Sicherstellung Ihrer Altersversorgung kann eine Übertragung dienen. Als Gegenleistung zur Übertragung der Immobilie kann sich der Veräußerer beispielsweise eine Rentenzahlung oder Pflegeverpflichtung vorbehalten.
- Durch die lebzeitige Übertragung von Immobilien (im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) kann der Veräußerer Schenkungssteuerfreibeträge optimal ausnutzen. Auch die Erbschaftssteuer kann durch eine Schenkung zu Lebzeiten verringert werden. Pflichtteilsansprüche können ebenfalls reduziert werden.
- Bei haftungsträchtigen Berufen (z.B. Unternehmer, Freiberufler mit Haftungsrisiken, Existenzgründer mit hohem Finanzierungsbedarf) kann die Übertragung einer.
Immobilie die Haftungsmasse der Gläubiger verringen. Dies gilt jedoch nur unter strengen Voraussetzungen und nur deutlich vor einem möglichen Gläubigerzugriff.
In einer persönlichen Besprechung beraten wir Sie umfassend und formulieren die für Sie passende vertragliche Lösung in Form eines Übertragungsvertrages.