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Ergänzung zum BGH-Urteil bzgl. Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21

Gestern (Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21) hat der BGH zu der Frage entschieden, ob ein Versicherungsnehmer wegen coronabedingten Geschäftsschließungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend machen kann.

Der BGH hat dies für den konkreten Fall verneint, da der Versicherungsvertrag abschließend die Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet hatte, für welche die Betriebsschließungsversicherung greift. Hierbei war weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 genannt.

Eine solche Vertragsklausel wird wohl der Regelfall bei Betriebsschließungsversicherungen sein, die in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, da Covid-19 bei Abschluss regelmäßig wohl noch nicht existiert hat. Wobei immer die konkrete Vertragsformulierung ausschlagegebend sein wird.

Für die Mietzahlungspflicht bei Geschäftsräumen ist dies insofern interessant, als dass bei der Einzelfallabwägung bezüglich der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag im Rahmen von § 313 BGB die Vor- und Nachteile des Mieters durch die Geschäftsschließung abgewogen werden müssen. Der BGH hatte als kompensierenden Vorteil des Mieters Leistungen einer ggf. einstandspflichtigen Betriebsversicherung genannt. Dieser Vorteil wird für die meisten Mieter, die tatsächlich eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, durch das Urteil von gestern wohl wegfallen. Das bedeutet in der Folge, dass ggf. die Nachteile für den Mieter überwiegen, was für einen Anspruch auf Vertragsanpassung spricht.

Alexander C. Pühler | Stock + Partner

Alexander C. Pühler

  • Verfasst am 27. Januar 2022 um 13:09 Uhr
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