Neue Energiesparverordnung seit 1. September in Kraft
Seit dem 1. September 2022 gilt für sechs Monate die neue „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristige Maßnahmen“ (EnSikuMaV), diese stellt angesichts der energetischen Notlage neue Regeln zum Energiesparen in Wohn- und Gewerberäumen auf.
Im Wohnraummietrecht ermöglicht die Verordnung den Mietern nun, von der in vielen Wohnraummietverträgen festgelegten Mindesttemperatur nach unten abzuweichen und somit weniger zu heizen. Gleichzeitig ist der Vermieter aber weiterhin verpflichtet, eine angemessene Grundversorgung mit Heizung und Warmwasser für die Wohnräume bereit zu stellen und kann somit nicht ohne das Einverständnis des Mieters die Heizung drosseln.
Für Arbeitsstätten der Privatwirtschaft sieht die Verordnung eine Mindesttemperatur von 19 Grad Celsius vor, welche nicht unterschritten werden darf. Sollte diese Mindesttemperatur aufgrund einer zukünftig möglichen Gasnotlage nicht erreicht werden können, stellt dies grundsätzlich ein Risiko des Vermieters dar, welches zu einem Mangel an der Mietsache und somit zu Mängelrechten wie der Minderung führen kann. Etwas anderes gilt im Gewerbemietrecht eventuell dann, wenn der Mieter ausnahmsweise selbst die Erhaltung der technischen Anlagen für Heizung und Warmwasser übernommen hat oder nach dem Mietvertrag neben Strom auch die Verträge für Gas- und Wasserversorgung selbst abschließen muss.
Sollte es tatsächlich zu einer Gasnotlage kommen, welche es für Vermieter weitestgehend unmöglich macht, die Heizvorgaben einzuhalten, bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung hier -ähnlich wie in der Coronapandemie- das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage zugunsten der Vermieter anwendet, um eine Vertragsanpassung zu ermöglichen.