Juristische Person als Mitglied des fakultativen Beirats einer Investment-KG
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 15.07.2020, Az. 20 U 47/19 entschieden, dass auch eine juristische Person Mitglied des fakultativen Beirats einer extern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft sein kann.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft und verfolgt einen Antrag auf Feststellung gegen die Beklagte, dass sie in deren Anlegerbeirat gewählt wurde. Das Landgericht hatte die Klage zuvor als unbegründet abgewiesen, da die Klägerin mit dem Gesellschafterbeschluss vom 19.06.2018 nicht wirksam als Anlegerbeirätin bestellt wurde, da die Wahl einer juristischen Person als Beirat der Beklagten analog § 153 Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 4 KAGB, § 100 Abs. 1 Satz 1 AktG unzulässig sei. Die Ungleichbehandlung der Gesellschafter hinsichtlich der Möglichkeit, Beiratsmitglied zu werden, sei vom Gesetzgeber vorgesehen und deshalb gerechtfertigt. Im Übrigen stehe es der juristischen Person offen, eine natürliche Person ihres Vertrauens zur Wahl als Beiratsmitglied vorzuschlagen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin zum Anlegerbeirat der Beklagten gewählt wurde.
Der Wirksamkeit der Wahl der Klägerin zum Anlegerbeirat stehen § 153 Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 4 KAGB, § 100 Abs. 1 Satz 1 AktG, nach denen nur natürliche Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats oder Beirats in Betracht kommen, nicht entgegen, da § 153 Abs. 3 KAGB nur für die intern verwaltete geschlossene Publikums-Investmentkommanditgesellschaft gilt. Auf die extern verwaltete Investment-KG ist die Vorschrift hingegen weder unmittelbar noch analog anwendbar. Gegen eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf die extern verwaltete Investment-KG spricht deren klarer Wortlaut. Für eine Analogie fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die Argumentation des Landgerichts, das eine planwidrige Regelungslücke bejaht, obwohl es erkannt hat, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die extern verwaltete Investment-KG kein Regelungsbedürfnis gesehen hatte, ist nicht tragfähig. Der in § 20 des Gesellschaftervertrages vorgesehene Anlegerbeirat der Beklagten ist zulässig, denn die Einrichtung eines fakultativen Beirats wird bei Kommanditgesellschaften, insbesondere Publikumskommanditgesellschaften, zu denen auch extern verwaltete Investmentkommanditgesellschaften zählen, allgemein für zulässig erachtet. Bei der extern verwalteten Investment-KG können nach Ansicht des OLG juristische Personen jedenfalls dann als Mitglied eines fakultativen Beirats bestellt werden, wenn die Satzung der Gesellschaft dies zulässt. Denn die allgemein anerkannte Rechtsform der GmbH & Co. KG zeigt, dass das Organ des Geschäftsführers von einer juristischen Person, insbesondere einer GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, übernommen werden kann. Für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften ergibt sich dies auch aus § 153 Abs. 1 Satz 2 KAGB. Wenn eine juristische Person jedoch alleiniges Geschäftsführungsorgan einer KG sein kann, dann spricht das auch dafür, dass sie erst recht Mitglied des fakultativen Beirats der Gesellschaft sein kann.
Das OLG führt hierzu aus, dass die persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführungsorgans mindestens genauso wichtig ist, wie diejenige des Überwachungsorgans. Nach Ansicht des OLG sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die gegen die grundsätzliche Zulassung juristischer Personen als Mitglied des fakultativen Beirats einer KG sprechen könnten.