Auskunftsanspruch über Mitanleger unter DSGVO
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage eines Auskunftsverlangen über Namen und Anschrift von Mitgesellschaftern einer Publikumsgesellschaft beschäftigt und dieses Auskunftsverlangen datenschutzrechtlich bewertet. Der BGH hatte die Frage zu beantworten, ob die bisherigen datenschutzrechtlichen Grundsätze auch unter der DSGVO weiter gelten.
Der Fall
In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Beklagte Treuhandkommanditistin einer Fondgesellschaft. Der Kläger war mit einer Summe von 50.000 € an der Fondsgesellschaft als treuhänderisch beteiligter Kommanditist beteiligt. Er schloss mit der Beklagten einen Treuhandvertrag, der den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft einbezog. Gemäß § 3 des Treuhandvertrages wurde dem Treugeber dieselbe Rechtsstellung wie die eines direkt an der Fondsgesellschaft beteiligten Gesellschafters eingeräumt.
Der Kläger forderte die Beklagte nunmehr zur Auskunftsermittlung über die weiteren Mitgesellschafter und Treugeber auf, um von seinen gesellschafterlichen Rechten Gebrauch zu machen, zu seinen Mitgesellschaftern Kontakt aufzunehmen und eine Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu erreichen. Die Beklagte verwehrte die Auskunft mit der Begründung, dass dieses Auskunftsverlangen gegen Art. 5, 6 DSGVO verstoße.
BGH zum BDSG
Der BGH hat bereits in einer älteren Entscheidung zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ausgeführt, dass das Übermitteln personenbezogener Daten im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig ist, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Die Kenntnis der Mitgesellschafter sei demnach zur effektiven Nutzung in einer zwischen Treugebern einer Publikumsgesellschaft bestehenden GbR erforderlich, sodass eine Übermittlung nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoße (BGH NZG 2011, 276 = ZIP 2011, 322 Rn. 17).
BGH zur DSGVO
In seinem Beschluss vom 19.11.2019 hat der BGH nunmehr entschieden, dass sich an diesen Grundsätzen mit Inkrafttreten der DSGVO nichts geändert hat und das Auskunftsverlangen nicht gegen Art. 5 und 6 DSGVO verstößt.
Grundsätzlich ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten nur dann zulässig, wenn diesem Verhalten eine Rechtsgrundlage zugrunde liegt. Diese Rechtsgrundlagen sind in Art. 6 DSGVO abschließend aufgelistet. Eine dieser Rechtsgrundlagen ist die Verarbeitung von Daten aufgrund eines Vertrages. Demnach ist die Weitergabe personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, deren Vertragspartei die betroffene Partei ist, erforderlich ist. Der BGH vertritt die Auffassung, dass die begehrte Auskunft zur Erfüllung der gesellschafterlichen Pflichten und zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag erforderlich ist. Zudem schreibt Art. 5 DSGVO vor, dass personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden müssen und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Es ist in dem hier vorliegenden Fall jedoch offensichtlich, dass die Daten der übrigen Treuhandgeber durch die Beklagte für die legitimen Zwecke des Treuhandvertrages verarbeitet wurden.
Auswirkung auf die Praxis
Die Entscheidung des BGH zeigt, wie sehr datenschutzrechtliche Aspekte in Rechtsstreiten heute eine Rolle spielen und sich diese Aspekte mittlerweile auch auf das Personengesellschaftsrecht auswirken. Gerichte werden wohl in Zukunft nicht nur bei Auskunftsklagen die Voraussetzungen und Einschränkungen des neuen Datenschutzrechts intensiv prüfen und ihre Abwägungsentscheidung genau begründen müssen. Zudem hat der BGH mit diesem Beschluss klargestellt, dass sich – zumindest was die Übermittlung personenbezogener Daten betrifft – an den Grundsätzen des Bundesdatenschutzgesetzes mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung nichts geändert hat.